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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der GLUEMATIC® GmbH & Co- KG, |
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Stand: Januar 2003 |
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1. |
Allgemeines |
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1.1 |
Unsere gesamte gegenwärtige und künftige Geschäftsverbindung, unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen - auch Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte erfolgen grundsätzlich und ausschließlich zu unseren nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen, auch dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. |
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1.2 |
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Eine stillschweigende Anerkennung - auch durch schlüssiges Verhalten- wird ausgeschlossen. |
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2. |
Angebot und Auftragsannahme |
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2.1 |
Unsere Angebote sind ausnahmslos unverbindlich. Vertragsvereinbarungen kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung oder - Ausführung zustande. |
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2.2 |
Unser Kunde ist an seine Erklärung einen Monat ab Zugang gebunden. |
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2.3 |
Änderungen, Ergänzungen einschließlich Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. |
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3. |
Preise |
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3.1 |
Als vereinbart gelten die Preise, die sich aus
unserer Preisliste ergeben, die zurzeit des Vertragsabschlusses Gültigkeit
hat. |
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3.2 |
Die in der Preisliste aufgeführten Preise
gelten netto ab Scheeßel zuzüglich. Mehrwertsteuer. |
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3.3 |
Bei Aufträgen unter 100 Euro oder dem
entsprechenden Wert der nationalen Währung, verstehen sich unsere Leistungen
zuzüglich eines Kleinauftragszuschlags von 20 Euro oder dem entsprechenden
Wert der nationalen Währung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. |
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4. |
Zahlung und Zahlungsverzug |
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4.1 |
Unser Vergütungsanspruch ist 14 Tage nach
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug kostenfrei fällig. Bei einem Lieferungsumfang
ab 15.000 Euro oder dem entsprechenden Wert der nationalen Währung zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist zu zahlen: 40% des Bestellwertes als Anzahlung
nach Eingang der Auftragsbestätigung, 40% bei Meldung der Versandbereitschaft
und der Restbetrag dreißig Tage nach Rechnungsdatum. |
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4.2 |
Bei Überschreitung des Fälligkeitszeitpunktes
werden ohne Mahnung Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geschuldet. Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. |
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4.3 |
Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln
erfolgt ausnahmslos erfüllungshalber unter Berechnung aller Scheck bzw.
Wechselnebenkosten. |
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4.4 |
Bei einer erheblichen
Vermögensverschlechterung des Kunden, insbesondere bei Scheck- und
Wechselprotesten sowie Zwangsvollstreckungen Dritter gegen den Kunden, werden
noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort zahlbar. Wir sind zur weiteren
Anfertigung der Vertragsgegenstände nur noch gegen eine angemessene
á-konto-Zahlung und/oder Sicherheitsleistung sowie zur Auslieferung nur noch
Zug um Zug gegen Zahlung des Gesamt-(Rest)-preises verpflichtet. |
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4.5 |
Wird die Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht,
können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. |
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4.6 |
Haben wir unserem Kunden Ratenzahlung oder
Stundung gewährt, so kann er, falls ihm ein Recht auf Zurückbehaltung oder
Minderung zusteht, seine Zahlungen nur um denjenigen Teilbetrag kürzen, der
dem Verhältnis des Zurückbehaltungs oder Minderungswertes zum gesamten
Kaufpreis entspricht. |
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4.7 |
Gegen unsere Forderung kann unser Kunde nur
aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns
anerkannt sind. |
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5. |
Lieferzeiten, Lieferfristen, Abnahme |
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5.1 |
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu
beschaffenden Unterlagen und nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. |
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5.2 |
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor
ihrem Ablauf die Ware versandt oder dem Kunden die Versandbereitschaft
mitgeteilt worden ist. |
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5.3 |
Höhere Gewalt, Streik, verspätete Belieferung
durch unseren Lieferanten oder sonstige unverschuldete Störungen unseres
Betriebes hemmen für die Dauer des Hindernisses die Lieferfrist. Wir sind in
diesem Fall auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus
Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Das Rücktrittsrecht bleibt
uns auch dann erhalten, wenn zunächst eine Lieferfristverlängerung vereinbart
worden war. |
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5.4 |
Wir kommen erst nach schriftlicher Mahnung und
Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist von zumindest 1
Monat in Verzug. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er nach
ergebnislosem Ablauf der Nachfrist den Rücktritt mindestens binnen
Wochenfrist schriftlich angedroht hat. |
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5.5 |
Wird die Auftragsdurchführung nachträglich
unmöglich, so kann der Kunde ebenfalls vom Vertrag zurücktreten. |
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5.6 |
Unsere weitere Haftung beschränkt sich gemäß
Ziffer 9 dieser Bedingungen. |
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5.7 |
Kommt der Kunde mit der Abnahme der Ware ganz
oder teilweise in Verzug, können wir unbeschadet anderer Rechte, vom Vertrag
zurücktreten. |
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5.8 |
Unsere Lieferungen und Werkleistungen gelten
als abgenommen, wenn der Kunde sie verwendet. |
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6. |
Versand und Gefahrenübergang |
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6.1 |
Versand erfolgt grundsätzlich unversichert und
auf Kosten des Kunden. |
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6.2 |
Die Gefahr geht ab Zugang der Mitteilung der
Versandbereitschaft beim Kunden, spätestens zum Zeitpunkt des Abhebens der
Ware von unserer Versandrampe als Beginn des Transportes durch den Kunden,
ein Versandunternehmen oder durch uns auf den Kunden über. Auch wenn wir die
Kosten der Versendung übernommen haben. |
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6.3 |
Die angelieferte Ware ist auch im Falle der
Mangelhaftigkeit zunächst vom Kunden entgegenzunehmen und darf nur nach
unserer Zustimmung an uns zurückgesandt werden. Der Kunde verwahrt Sie für
uns unentgeltlich. |
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7. |
Eigentumsvorbehalt |
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7.1 |
Bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen
gegen den Kunden und aus der Geschäftsbeziehung mit ihm entstandenen
Eventualverbindlichkeiten besteht an unseren Liefergegenständen einfacher,
erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt. Bei Zahlungsverzug sind wir
berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Fristsetzung die
einstweilige Herausgabe des Vorbehaltsguts an uns zu verlangen. |
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7.2 |
Die endgültige Rücknahme des
Liefergegenstandes wegen Zahlungsverzuges unseres Kunden führt nicht zur
Rückabwicklung des Vertrages. Der Zeitwert des Rücknahmegutes wird auf den
offenen Kaufpreisanspruch angerechnet. |
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7.3 |
Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns
ausgestellten oder von unserem Kunden akzeptierten Wechsel erfolgen, gelten
erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von unserem Kunden eingelöst ist
und wir aus der Wechselhaftung befreit sind. |
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7.4 |
Bei Zahlung aufgrund Einzugsermächtigung
erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst mit dem Ende der Widerrufsfrist des
Einzugs bzw. der endgültigen Belastung des Schuldnerkontos. |
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7.5 |
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus eine
Verbindlichkeit entsteht. Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Kunde
schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen auf uns das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten, vermischten, vermengten oder verbundenen Sachen mit der
Maßgabe, dass der Kunde die neue Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Wir
gelten als Hersteller des neuen Erzeugnisses gem. § 950 BGB. |
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7.6 |
Verfügungen über das Vorbehaltsgut, die über
dessen mit uns mitgeteilte bestimmungsgemäße Verwendung hinausgehen, sind
unzulässig. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer vorherigen schriftlichen
Einwilligung |
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7.7 |
Unser Kunde ist zur Weiterveräußerung unseres
Vorbehaltsgutes nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs
berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm in keinem
Fall gestattet. Die Befugnis zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung
besteht nur dann, wenn der Zahlungsanspruch des Kunden gegen seinen Abnehmer
nicht an Dritte (auch nicht an Banken im Rahmen der Globalzession) übergeht
und wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung
mit uns rechtzeitig nachkommt. |
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7.8 |
Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus der
Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer
mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen, und zwar gleich ob ohne oder nach
Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung weiter veräußert, so
gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert worden ist. |
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7.9 |
Auf Verlangen hat unser Kunde alle
erforderlichen Auskünfte über den Bestand und den Umfang unseres
Sicherungsgutes zu geben, die aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehaltes
entstandenen offenen Kundenforderungen mitzuteilen und uns die
Originalbeweismittel zur Durchsetzung dieser Ansprüche zu übereignen. Er hat
in diesem Fall gleichzeitig seinem Kunden die Abtretung offen zu legen und
ihn unwiderruflich zur Zahlung an uns anzuweisen. Bei Zugriffen Dritter auf
die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder die abgetretenen Forderungen
hat der Kunde den Dritten unverzüglich auf unsere Rechte hinzuweisen und uns
sofort Mitteilung unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen
Unterlagen zu machen. |
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7.10 |
Unser Kunde ist zum Einzug der unter dem
verlängerten Eigentumsvorbehalt stehenden Forderungen treuhändlerisch befugt.
Die Inkassobefugnis entfällt, wenn unser Kunde uns gegenüber in
Zahlungsverzug gerät und wir Auskunft sowie Offenlegung gemäß Ziffer 7.6 verlangen
oder wir gemäß Ziffer 4.4 berechtigt sind, unsere sämtlichen Forderungen
sofort fällig zu stellen. |
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7.11 |
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
ordnungsgemäß gegen etwaige Schäden und Diebstahl zu versichern und den
Abschluss der Versicherung uns auf Wunsch nachzuweisen. |
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7.12 |
Übersteigt der Wert der Sicherungen den uns
zustehenden Forderungsbetrag um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des
Kunden verpflichtet, in angemessener Höhe Sicherungen nach unserer Wahl
freizugeben. |
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7.13 |
Unser Kunde tritt uns hiermit bereits im
Voraus alle Zahlungsansprüche ab, die ihm aus dem Verkauf und der Abtretung
von Ansprüchen aus dem Weiterverkauf der von uns gelieferten Ware gegen seine
Factoring-Bank entstehen. Mit dem Zeitpunkt des Forderungsverkaufs an die
Factoring-Bank erlöschen die von uns gewährten Zahlungsziele. An ihre Stelle
gelten die Zahlungsziele, die unser Kunde mit seiner Factoring-Bank
vereinbart. Unser Kunde verpflichtet sich, seine Factoring-Bank anzuweisen,
den Kaufpreis, der uns aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt zustehenden
Forderung ausnahmslos direkt und unmittelbar an uns zu leisten, soweit und
solange uns Ansprüche gegen den Kunden aus unserem Eigentumsvorbehalt
zustehen. |
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7.14 |
Der Kunde erklärt ausdrücklich, keine anderen
Vorausverfügungen getroffen zu haben, die unsere Rechte aus dem vorstehenden
Eigentumsvorbehalt beschränken. |
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8. |
Gewährleistung |
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8.1 |
Eventuelle Mängel sind uns unverzüglich
anzuzeigen. Wir haften nicht, wenn offenkundige Mängel nicht innerhalb von
einer Woche nach Übergabe an den Kunden und versteckte Mängel nicht innerhalb
von drei Monaten nach Übergabe uns schriftlich mitgeteilt wurden. |
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8.2 |
Für Mängel an von uns selbst hergestellten
Gegenständen haften wir wie folgt: Die Teile, die nachweislich infolge eines
bereits vor Gefahrenübergang vorliegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, werden von uns nach billigem
Ermessen nachgebessert oder erneuert. |
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8.3 |
Für von uns gelieferte Anlagen gilt folgendes: |
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8.3.1 |
Soweit Mängel an von uns selbst hergestellten
Teilen der Anlage vorliegen, haften wir dem Umfang entsprechend Ziff. 8.2
dieser Bedingungen. |
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8.3.2 |
Bei Mängeln an Anlageteilen, die nicht von uns
selbst hergestellt sind, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung
derjenigen Gewährleistungsansprüche, die uns gegen die Lieferanten dieser
Anlageteile zustehen. Für den Fall, dass uns keine Ansprüche gegen unsere
Lieferanten zustehen oder diese nicht realisierbar sind, sind wir
verpflichtet, kostenfrei für den Käufer nach unserem billigen Ermessen
nachzubessern oder angemessenen Ersatz zu liefern. |
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8.4 |
Für sonstige Fremderzeugnisse haften wir nur
gemäß Ziff. 8.3.2 dieser Bedingungen. |
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8.5 |
Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
unmöglich oder trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer angemessenen
Nachfrist von mindestens 1 Monat, von uns nicht bewirkt oder bei dreimaliger
Fehlerhaftigkeit der Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Kunde
Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. |
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8.6.1 |
Die Gewährleistungsansprüche des Käufers
verjähren bei einer täglichen Betriebsdauer unserer Ware von durchschnittlich
acht Stunden in 12 Monaten, bei Mehrschichtbetrieb in drei Monaten ab dem
Zeitpunkt der Inbetriebnahme. |
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8.6.2 |
Verzögert sich der Versand, die Aufstellung
oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so
erlischt die Mängelhaftung spätestens zwölf Monate nach Zugang der Mitteilung
über die Versandbereitschaft (Gefahrübergang entsprechend Ziffer 6.2 dieser
Bestimmungen). |
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8.6.3 |
Die Haftungsfrist verlängert sich um die durch
unsere Nachbesserungsarbeiten verursachte Betriebsunterbrechung. |
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8.7 |
Unsere weitere Haftung beschränkt sich gemäß
Ziffer 9 dieser Bedingungen. |
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8.8 |
Verwendet der Kunde für unsere Produkte
Ersatzteile, die weder Original-Gluematic-Teile noch Gluematic Handelsware,
noch von Gluematic verwendete Fremd-Einbauteile sind, trägt er die
Beweislast, dass ein Mangel unseres Liefergegenstandes hierdurch nicht
verursacht worden ist, sondern unabhängig davon zum Zeitpunkt der Lieferung
schon bestand. |
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8.9 |
Für den vom Kunden geforderten oder
vorgenommenen Einbau oder Einsatz von Fremdprodukten übernehmen wir keine
Gewährleistung. |
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9. |
Haftungsbegrenzung |
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9.1 |
Auf Schadenersatz haften wir nur, wenn uns
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Für unsere
Erfüllungsgehilfen haften wir nur, wenn sie wesentliche Vertragspflichten
grob schuldhaft verletzt haben. |
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9.2 |
Der Schaden ist in der Höhe nach beschränkt
auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. Als typisch vorhersehbar
gilt ein Schaden bis max. 2,5 Mio. Euro bei Personenschäden für jede
beschädigte Person max. 0,5 Mio. Euro, bei Sachschäden max. 50.000 Euro und
bei Vermögensschäden max. 7.500 Euro oder der entsprechende Wert der
nationalen Währung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts. |
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9.3 |
Wegen Lieferverzug beschränkt sich unsere
Haftung max. auf 0,5 % pro Woche, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % vom Wert
desjenigen Teils der Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
oder nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. |
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9.4 |
Weitergehend haften wir nur bei vorsätzlichem
oder grob fahrlässigem Handeln unserer gesetzlichen Vertreter bzw, Organe und
leitenden Angestellten. |
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9.5 |
Unsere Haftung nach dem
Produkthaftpflichtrecht bleibt hiervon unberührt. |
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10. |
Einhaltung von Schutzvorschriften |
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10.1 |
Der Kunde darf die Bedienung der von uns
gelieferten Anlagen nur Personen übertragen, die mit den technischen
Vorschriften, den öffentlich-rechtlichen Sicherheitsregelungen, und der
praktischen Handhabung der Anlage hinreichend unterwiesen sind. Eventuelle
Kosten, die mit der Einweisung und der Probeweisen-Inbetriebsetzung der Geräte
verbunden sind, übernimmt der Kunde. |
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10.2 |
Die Sicherheitsvorschriften der Hersteller der
verwendeten Applikationsprodukte sind zur Vermeidung möglicher
Gesundheitsgefahren strikt einzuhalten. |
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11. |
Software |
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11.1 |
Die in unseren Liefergegenständen installierte
Software bleibt unser geistiges Eigentum. |
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11.2 |
Kopie, Weitergabe der Software oder Eingriffe
in diese sind ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet. |
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11.3 |
Zuwiderhandlungen des Kunden gegen Ziffer
11.2. führen zum sofortigen Verlust aller Gewähr- und Service
Leistungsansprüche sowie der CE Konformität des Liefergegenstandes. |
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11.4 |
Jeder Eingriff verpflichtet unseren Kunden
zusätzlich zur gleichzeitigen Entfernung der CE-Herstellererklärung. |
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12. |
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung |
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12.1 |
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen
ist Scheeßel. |
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12.2 |
Gerichtsstand für alle Aktiv- und
Passivstreitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist ausschließlich
Scheeßel. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch bei dem Gericht seines
Sitzes in Anspruch zu nehmen. Für miet- oder patentrechtliche Streitigkeiten
gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen. |
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12.3 |
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen uns und den
Lieferanten ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung des
UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen. |
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13. |
Schlussbestimmungen |
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Sofern Bestimmungen dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen oder Sondervereinbarungen unwirksam sind oder werden,
tritt an deren Stelle diejenige Regelung, welche die Parteien bei Kenntnis
der Unwirksamkeit der Bestimmung gewählt hätten, um den wirtschaftlichen
Zweck ihrer Vereinbarung zu erreichen. Die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen bleibt unberührt. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall einer
Regelungslücke. |
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